Verleihbedingungen

Allgemeine Verleihbedingungen der Spielstadt Rainbow City e.V.

1. Zustand bei Ausgabe und Rückgabe

Die ausgeliehenen Materialien werden dem Ausleiher in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem Zustand übergeben. Der Ausleiher ist verpflichtet, das Material bei Ausgabe unverzüglich auf erkennbare Mängel, Beschädigungen oder Unvollständigkeit zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind dem Verleiher sofort anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gilt das Material als mangelfrei und vollständig übernommen.

Die Rückgabe hat innerhalb der vereinbarten Ausleihdauer in sauberem, trockenem, funktionsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand zu erfolgen.

Zelte dürfen keinesfalls feucht oder nass verpackt oder gelagert werden. Erfolgt eine Rückgabe in feuchtem Zustand oder entsteht durch unsachgemäße Lagerung Schimmelbefall, trägt der Ausleiher sämtliche daraus entstehenden Kosten. Hierzu zählen insbesondere Trocknung, Spezialreinigung, Schimmelbeseitigung, Desinfektion, Wertminderung sowie gegebenenfalls notwendige Ersatzbeschaffung.

Erforderliche Nacharbeiten, insbesondere erneutes Aufbauen zum Trocknen, Reinigen oder Prüfen, werden gemäß den jeweils gültigen Sätzen der Spielstadt Rainbow City e.V. (derzeit 20 € pro Helferstunde) berechnet.

Der Verleiher ist berechtigt, das Material nach Rückgabe eingehend zu prüfen. Auch nachträglich festgestellte oder verdeckte Schäden können dem Ausleiher in Rechnung gestellt werden.

2. Bestimmungsgemäße Nutzung und Sturmregelung

Das Material darf ausschließlich bestimmungsgemäß und entsprechend der vorgesehenen Nutzung verwendet werden. Der Ausleiher hat für einen fachgerechten Aufbau, eine ausreichende und ordnungsgemäße Sicherung sowie eine witterungsangepasste Nutzung Sorge zu tragen.

Bei aufkommendem starkem Wind oder Sturm ist der Betrieb von Zelten, Tribünen, Hüpfburgen oder sonstigen Aufbauten rechtzeitig einzustellen. Spätestens ab Windstärke 6 Beaufort (starker Wind) sind betroffene Bereiche zu räumen und geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Ausleiher trägt die volle Verantwortung für Schäden infolge unsachgemäßer Sicherung, unzureichender Verankerung oder Nichtbeachtung der Wetterlage.

Vor dem Einschlagen von Heringen oder anderen Bodenverankerungen hat sich der Ausleiher eigenverantwortlich zu vergewissern, dass sich im Boden keine Leitungen, Kabel oder sonstigen Versorgungsanlagen befinden. Dies gilt auch bei Verwendung von durch den Verleiher bereitgestelltem Befestigungs- oder Sicherungsmaterial. Für Schäden an unterirdischen Leitungen oder Anlagen übernimmt der Verleiher keine Haftung; die Verantwortung trägt ausschließlich der Ausleiher.

3. Veränderungen am Material

Veränderungen, Beklebungen, Beschriftungen oder sonstige Eingriffe am Material sind nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verleihers zulässig. Bei unzulässigen Veränderungen werden Reinigungs-, Instandsetzungs- oder Ersatzbeschaffungskosten dem Ausleiher in Rechnung gestellt.

4. Sorgfaltspflicht und Sicherheit

Der Ausleiher verpflichtet sich zu sorgfältigem Umgang mit dem Material, ordnungsgemäßer Lagerung sowie zur Einhaltung aller bei Übergabe mitgeteilten Sicherheits-, Aufbau- und Nutzungshinweise. Das Material ist vor Diebstahl, Beschädigung, Feuchtigkeit, Überlastung und unsachgemäßer Nutzung zu schützen.

4.1 Brandschutz und Arbeitssicherheit

Der Ausleiher hat geeignete Feuerlöscher sowie eine Löschdecke bereitzuhalten. Offenes Feuer ist nur mit ausreichendem Sicherheitsabstand zu betreiben.

Bei Fettbränden darf kein Wasser verwendet werden. Schäden durch unsachgemäße Brandbekämpfung trägt der Ausleiher.

Der Ausleiher hat für sichere Bodenverhältnisse zu sorgen. Flüssigkeiten oder Fette sind unverzüglich zu beseitigen.

Koch- oder Gasgeräte dürfen nicht unbeaufsichtigt betrieben werden. Nach Veranstaltungsende sind alle Geräte ordnungsgemäß abzuschalten.

5. Haftung und Schäden

Der Ausleiher haftet während der gesamten Ausleihdauer für Verlust sowie für sämtliche Schäden am Material, unabhängig von deren Ursache, insbesondere auch bei Wetter-, Sturm-, Transport-, Bedienungs-,
Lagerungs-, Fahrlässigkeits- oder Vandalismusschäden.

Schäden, Mängel oder Funktionsstörungen sind dem Verleiher unverzüglich anzuzeigen. Notwendige Reparaturen oder Eingriffe dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Verleihers durchgeführt werden.

Eine Weitergabe, Untervermietung oder Überlassung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verleihers zulässig.

Wird Material während der Ausleihdauer beschädigt oder nicht rechtzeitig bzw. nicht ordnungsgemäß zurückgegeben und kann dadurch eine nachfolgende Nutzung oder Vermietung ganz oder teilweise nicht erfolgen, ist der Ausleiher verpflichtet, dem Verleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere Nutzungsausfall, zusätzliche Aufwendungen, notwendige Ersatzbeschaffungen, Ersatzanmietungen sowie sonstige Folgekosten.

Der Verleiher übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für Schäden, die durch oder im Zusammenhang mit dem ausgeliehenen Material entstehen.

6. Versicherung

Der Ausleiher hat für einen ausreichenden Versicherungsschutz während der gesamten Ausleihdauer zu sorgen. Dies gilt insbesondere für Schäden an Dritten, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit dem Einsatz des Materials.

7. Kaution

Der Verleiher ist berechtigt, eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche des Verleihers aus dem Verleihverhältnis. Hierzu zählen insbesondere Schäden, Verlust, Verschmutzung, Feuchtrückgabe, Schimmelbefall, verspätete Rückgabe, Nutzungsausfall, Stornogebühren, Nichterscheinen, Reservierungsausfall sowie sonstige durch den Ausleiher verursachte Kosten oder Aufwendungen.

Die Rückzahlung der Kaution erfolgt erst nach vollständiger Rückgabe und abschließender Prüfung des Materials. Der Verleiher ist berechtigt, die Kaution bis zur Klärung verdeckter Schäden, notwendiger Reinigungs-, Instandsetzungs- oder Ersatzmaßnahmen sowie offener Forderungen ganz oder teilweise einzubehalten.

Übersteigt der entstandene Schaden die hinterlegte Kaution, bleibt der Ausleiher zur Zahlung des Differenzbetrages verpflichtet.

8. Wechselbrücken

Die Wechselbrücken sind nicht Bestandteil der Vermietung und verbleiben grundsätzlich stationär am Standort. Ein Transport ist nicht vorgesehen.

Erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Ausleihers dennoch ein Transport, übernimmt dieser die vollständige Betreiberverantwortung sowie die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. Eine gegebenenfalls erforderliche Sicherheitsprüfung ist vor Transportbeginn auf eigene Kosten durchführen zu lassen und nachzuweisen. Sämtliche Transport-, Prüf-, Sicherungs- und Haftungskosten trägt der Ausleiher. Der Ausleiher stellt den Verleiher von Ansprüchen Dritter frei.

9. Fahrerlaubnis, Anhänger und Transport

Der Ausleiher bestätigt, im Besitz einer gültigen und ausreichenden Fahrerlaubnis zu sein sowie ein für den Anhängerbetrieb geeignetes Zugfahrzeug zu verwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anhänger vom Verleiher oder vom Ausleiher gestellt wird.

Der Ausleiher ist für die Verkehrssicherheit, die ordnungsgemäße und ausreichende Ladungssicherung, die Einhaltung der zulässigen Gesamtgewichte sowie aller straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Hierfür hat der Ausleiher grundsätzlich eigenes geeignetes Sicherungs- und Befestigungsmaterial mitzuführen. Der Verleiher kann nach vorheriger Absprache unterstützend Sicherungsmaterial zur Verfügung stellen; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Unabhängig davon bleibt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung vollständig beim Ausleiher.

Bei Verstößen trägt der Ausleiher die volle Verantwortung und stellt den Verleiher von daraus entstehenden Ansprüchen frei.

10. Abholung und Rückgabe

Für Abholung sowie fristgerechte und ordnungsgemäße Rückgabe des Materials ist ausschließlich der Ausleiher verantwortlich. Die Rückgabe hat zum vereinbarten Zeitpunkt und in dem gemäß diesen Verleihbedingungen geforderten Zustand zu erfolgen.

Verzögerungen oder Verspätungen sind dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen. Eine verspätete Rückgabe kann zusätzliche Kosten oder Schadensersatzansprüche, insbesondere bei Nutzungsausfall oder Beeinträchtigung nachfolgender Verleihtermine, nach sich ziehen.

10.1 Aufenthalt auf dem Gelände

Das Betreten der Lagergelände, von Abstellflächen, Außenlagern oder sonstigen Einrichtungen des Verleihers erfolgt auf eigene Gefahr.

Der Ausleiher ist verpflichtet, sich auf dem Gelände umsichtig zu verhalten und vorhandene Gefahrenstellen zu beachten. Für Personen- oder Sachschäden, die nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Verleihers beruhen, übernimmt der Verleiher keine Haftung.

Der Ausleiher haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn selbst oder durch von ihm mitgebrachte Personen auf dem Gelände verursacht werden.

10.2 Be- und Entladen

Be- und Entladen von Material, Fahrzeugen oder Anhängern erfolgt ausschließlich in eigener Verantwortung des Ausleihers. Der Ausleiher hat für eine sichere Durchführung sowie geeignete Sicherungsmaßnahmen zu sorgen.

Der Verleiher übernimmt keine Haftung für Schäden oder Unfälle, die beim Be- oder Entladen entstehen, sofern diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Verleihers beruhen.

Der Ausleiher haftet für Schäden, die durch unsachgemäßes Be- oder Entladen an Material, Fahrzeugen, Einrichtungen oder gegenüber Dritten entstehen.

10.3 Beratung und Zusammenstellung von Equipment

Eine Beratung zur Zusammenstellung erfolgt unverbindlich und ohne Gewähr. Die Verantwortung für Auswahl, Vollständigkeit und Eignung liegt ausschließlich beim Ausleiher.

11 Besondere Regelungen je Materialart

11.1 PKW-Anhänger

Der Ausleiher ist für die ordnungsgemäße Nutzung des Anhängers verantwortlich. Hierzu zählen insbesondere die korrekte und sichere Ankupplung, die ordnungsgemäße Sicherung mittels Fangseil, die Funktionsfähigkeit der Beleuchtungseinrichtungen, die Einhaltung der zulässigen Gesamtgewichte sowie die regelmäßige Kontrolle der Ladung während der Fahrt.

Der Ausleiher hat sich vor Fahrtantritt vom verkehrssicheren Zustand zu überzeugen. Bei Unfällen, Schäden, ungewöhnlichen Fahrverhalten oder Funktionsstörungen ist der Verleiher unverzüglich zu informieren. Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung, Überladung, mangelnder Sicherung oder Fahrlässigkeit gehen zu Lasten des Ausleihers.

11.2 Hüpfburg

Der Betrieb der Hüpfburg darf ausschließlich unter ständiger Aufsicht einer geeigneten volljährigen Person erfolgen. Die maximal zulässige Personenzahl sowie Altersvorgaben sind strikt einzuhalten.

Die Hüpfburg ist fachgerecht und ausreichend zu verankern. Der Betrieb ist bei starkem Wind, Sturm oder ungeeigneter Witterung unverzüglich einzustellen. Die Hüpfburg darf ausschließlich mit dauerhaft angeschlossenem und funktionsfähigem Gebläse betrieben werden. Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung oder unzureichender Sicherung trägt der Ausleiher.

11.3 Elektromaterial

Elektromaterial darf ausschließlich bestimmungsgemäß und nur an ordnungsgemäß abgesicherten Stromquellen verwendet werden. Beschädigte Kabel, Steckverbindungen oder Geräte dürfen nicht eingesetzt werden. Veränderungen an Steckern, Verteilern oder elektrischen Bauteilen sind unzulässig.

Bei Nutzung im Innen- und Außenbereich ist eine geeignete Absicherung, insbesondere durch Fehlerstromschutzschalter (FI/RCD), sicherzustellen. Schäden durch unsachgemäßen Anschluss, Überlastung oder fehlerhafte Nutzung trägt der Ausleiher.

11.4 Trinkwasserschläuche (Materialregel)

Trinkwasserschläuche und zugehörige wasserführende Komponenten dürfen ausschließlich zur Förderung und Bereitstellung von Trinkwasser verwendet werden. Eine Nutzung für Schmutzwasser, Abwasser, Reinigungswasser, chemische Flüssigkeiten oder sonstige nicht trinkwassergeeignete Medien ist unzulässig.

Die Schläuche sind vor und nach Gebrauch ordnungsgemäß zu reinigen, vollständig zu entleeren und trocken sowie sauber zu lagern. Verschmutzungen, Beschädigungen oder hygienische Beeinträchtigungen sind zu vermeiden. Beschädigte oder verunreinigte Schläuche dürfen nicht verwendet werden.

Verunreinigungen, Beschädigungen oder hygienische Beeinträchtigungen, die durch unsachgemäße Nutzung, falsche Lagerung oder Zweckentfremdung entstehen, gehen zu Lasten des Ausleihers. Erforderliche Reinigungs-, Desinfektions- oder Ersatzmaßnahmen können dem Ausleiher in Rechnung gestellt werden.

a)     Trinkwasserhygiene (Betrieb / Verantwortung)

Die nachfolgenden Regelungen betreffen den hygienischen Betrieb wasserführender Systeme und ergänzen die materialbezogenen Vorgaben zu Trinkwasserschläuchen gemäß Abschnitt 11.4.

Leitungen, Schläuche und Armaturen sind vor Nutzung ausreichend zu spülen und hygienisch einwandfrei zu betreiben. Rückfluss, Verunreinigung oder unsachgemäße Verbindung mit nicht trinkwassergeeigneten Systemen sind zu vermeiden.

Die Verantwortung für hygienische Anforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit Lebensmittelverarbeitung, liegt ausschließlich beim Ausleiher. Hygienische Beeinträchtigungen oder daraus resultierende Schäden gehen zu Lasten des Ausleihers. 

11.5 Küchenmaterial und Geräte

Küchenmaterial ist hygienisch einwandfrei zu reinigen und sachgemäß zu verwenden.

a)     Reinigung und Hygiene bei Küchenmaterial

Küchenmaterial ist vollständig gereinigt, fettfrei, trocken, geruchsfrei und in hygienisch einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Sämtliche Speisereste, Fettablagerungen, Getränkerückstände, eingebrannte Rückstände sowie sonstige Verschmutzungen sind vollständig zu entfernen.

Insbesondere sind zu reinigen:

  • Kochgeschirr, Töpfe, Pfannen, Bleche und Roste
  • Gaskocher und Brennerflächen einschließlich Fett- und Brandrückständen
  • Arbeitsflächen und Spülbecken
  • Kühlgeräte innen und außen
  • Besteck, Geschirr, GN-Behälter und Kleinteile

Kühlgeräte sind vollständig zu entleeren, zu reinigen und trocken zu hinterlassen. Kondenswasser, Lebensmittelreste sowie Geruchsbildung sind zu vermeiden. Türen sind bei Rückgabe geöffnet oder gemäß Vorgabe zu lagern, um Schimmelbildung zu verhindern.

Gasgeräte sind nach Nutzung vollständig abkühlen zu lassen, von Fett- und Brandrückständen zu befreien und ordnungsgemäß zu reinigen. Schäden durch eingebrannte Rückstände, Überhitzung oder unsachgemäßen Betrieb trägt der Ausleiher.

Besteck, Geschirr und Kleinteile sind vollständig, sortiert und trocken zurückzugeben. Fehlteile, Bruch oder Beschädigungen sind zu ersetzen.

Feuchtes Stapeln oder feuchtes Einlagern von Küchenmaterial ist unzulässig.

Wird Küchenmaterial nicht in ordnungsgemäß gereinigtem Zustand zurückgegeben, ist der Verleiher berechtigt, den erforderlichen Reinigungs-, Desinfektions- und Arbeitsaufwand gemäß den geltenden Stundensätzen in Rechnung zu stellen. Eine Mindestabrechnung von einer Helferstunde kann angesetzt werden.

Ist eine Reinigung wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll oder wird Material hygienisch unbrauchbar, haftet der Ausleiher für Ersatzbeschaffung, Wertminderung und Folgekosten. 

b)     Lebensmittelrechtliche Verantwortung

Die Verantwortung für die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Vorschriften liegt ausschließlich beim Ausleiher.

Für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Lebensmittelvergiftungen haftet ausschließlich der Ausleiher.

Der Ausleiher ist verantwortlich für die Einhaltung erforderlicher Kühltemperaturen. Für verdorbene Lebensmittel in ausgeliehenen Gerätschaften übernimmt der Verleiher keine Haftung. 

11.6 Infrastrukturmaterial

Infrastrukturmaterial wie Betten, Holzböden oder Kabelbrücken darf nur auf geeignetem, tragfähigem und möglichst ebenem Untergrund eingesetzt werden. Eine Nutzung bei starkem Gefälle oder unzureichender Tragfähigkeit ist unzulässig. Das Material ist vor Feuchtigkeit, Überlastung und zweckfremder Nutzung zu schützen.

a)     Gasflaschen, Druckminderer und Gasbetrieb

Gasflaschen, Druckminderer, Schläuche und gasbetriebene Geräte dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß und gemäß geltenden Sicherheitsvorschriften betrieben werden. Der Ausleiher hat vor Inbetriebnahme den ordnungsgemäßen Zustand aller Komponenten zu prüfen.

Gasflaschen sind standsicher aufzustellen, vor Erwärmung zu schützen und nach Gebrauch ordnungsgemäß zu schließen.

11.7 Notstromaggregat

Vor Inbetriebnahme ist der Ölstand zu prüfen. Es darf ausschließlich der vorgeschriebene Kraftstoff verwendet werden. Der Betrieb darf nur im Freien oder in gut belüfteten Bereichen erfolgen. Das Aggregat ist standsicher aufzustellen und vor Überlastung zu schützen. Schäden durch falschen Kraftstoff, Ölmangel oder unsachgemäßen Betrieb trägt der Ausleiher. 

11.8 Große Zelte / genehmigungspflichtige Aufbauten / Fliegende Bauten (Baden-Württemberg)

Größere Zelte können nach der jeweils geltenden Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als „Fliegende Bauten“ eingestuft werden und unterliegen den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften, der Richtlinie für Fliegende Bauten sowie gegebenenfalls der Versammlungsstättenverordnung.

Der Ausleiher ist eigenverantwortlich verpflichtet zu prüfen, ob für die geplante Aufstellung und Nutzung eine Anzeige, Genehmigung oder Gebrauchsabnahme durch die zuständige Behörde (z. B. Landratsamt, Bauamt oder Ordnungsbehörde) erforderlich ist, und diese rechtzeitig einzuholen.

Typische Schwellenwerte in der Praxis (Baden-Württemberg):

  • bis ca. 75 m² Grundfläche meist genehmigungsfrei (ohne Veranstaltungsbetrieb)
  • ab ca. 75–100 m² kann eine Anzeige oder Gebrauchsabnahme erforderlich sein
  • über ca. 100 m² Grundfläche oder über ca. 5 m Höhe in der Regel Fliegender Bau
  • Nutzung mit mehr als 200 Personen gleichzeitig
    → Versammlungsstätte mit erweiterten Anforderungen

Insbesondere sind alle behördlichen Vorgaben zu Aufstellung, Statik, Verankerung, Wind- und Schneelasten, Besucherzahl, Flucht- und Rettungswegen, Fluchtwegbreiten, Brandschutz, Feuerwehrzufahrten, Sicherheitsabständen sowie Witterungseinflüssen einzuhalten.

Mehrere miteinander verbundene oder gekoppelte Zelte gelten baurechtlich als ein Bauwerk; die Gesamtgröße ist maßgeblich für Genehmigungs- und Sicherheitsanforderungen.

Bei genehmigungspflichtigen Zelten oder öffentlich zugänglichen Veranstaltungen hat der Ausleiher sicherzustellen, dass ein geeigneter verantwortlicher Zeltmeister oder eine fachkundige Aufsichtsperson benannt wird und alle sicherheitsrelevanten Vorgaben eingehalten werden.

Eine Nutzung oder Inbetriebnahme des Zeltes ohne erforderliche Genehmigung, Anzeige oder behördliche Abnahme ist unzulässig. Die Verantwortung für Genehmigungen, Auflagen und sicheren Betrieb liegt ausschließlich beim Ausleiher. Der Verleiher übernimmt hierfür keine Haftung. 

11.9 Sitztribüne / Tribünenanlage (mit Baubuch)

Die Sitztribüne ist ein baurechtlich relevantes Bauwerk und verfügt über ein Baubuch. Aufbau und Betrieb dürfen ausschließlich gemäß den Vorgaben des Baubuchs sowie der geprüften statischen Unterlagen erfolgen.

Der Aufbau darf nur durch fachkundige und geeignete Personen erfolgen, die mit den Anforderungen und Vorgaben des Baubuchs vertraut sind.

Der Ausleiher ist verpflichtet zu prüfen, ob für Aufstellung und Nutzung eine Anzeige, Genehmigung oder behördliche Abnahme nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg oder anderen einschlägigen Vorschriften erforderlich ist, und diese rechtzeitig einzuholen.

Insbesondere sind alle Vorgaben zu Aufstellung, Verankerung, Belastung, Besucherzahl, Flucht- und Rettungswegen, Fluchtwegbreiten, Brandschutz, Sicherheitsabständen sowie baurechtlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen einzuhalten. Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit freigehalten werden und dürfen nicht verstellt oder eingeengt werden.

Eigenmächtige Änderungen an Konstruktion, Aufbau, Verbindungselementen, Geländern, Stufen oder sonstigen tragenden bzw. sicherheitsrelevanten Bauteilen sind unzulässig. Geländer, Absturzsicherungen und sonstige vorgeschriebene Sicherungseinrichtungen müssen vollständig und ordnungsgemäß montiert sein und dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

Die Sitztribüne ist regelmäßig, insbesondere vor Nutzung sowie während des Betriebs, durch den Ausleiher auf erkennbare Schäden, lose Verbindungen, fehlende Sicherungselemente oder sonstige sicherheitsrelevante Mängel zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben; bei sicherheitsrelevanten Mängeln ist die Nutzung sofort einzustellen.

Bei starkem Wind, Sturm oder sonstigen Gefährdungen ist die Sitztribüne zu räumen und geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Eine Nutzung ohne erforderliche Genehmigung oder behördliche Abnahme ist unzulässig. Wird die Sitztribüne gemeinsam mit einem Zelt oder anderen Aufbauten verwendet, sind die daraus resultierenden zusätzlichen baurechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Die Verantwortung für Genehmigungen, Auflagen und sicheren Betrieb liegt ausschließlich beim Ausleiher. Der Verleiher übernimmt hierfür keine Haftung.

12 Höhere Gewalt

Der Verleiher kann die Überlassung bei unvorhersehbaren Umständen verweigern; Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

13 Stornierung und Nichterscheinen

Der Ausleiher kann eine Reservierung vor Beginn der Ausleihzeit stornieren. Für den entstandenen Verwaltungs- und Bereitstellungsaufwand werden folgende Stornogebühren erhoben:

  • Stornierung bis 14 Tage vor Ausleihbeginn: 10 €
  • Stornierung 13 bis 7 Tage vor Ausleihbeginn: 20 €
  • Stornierung 6 bis 3 Tage vor Ausleihbeginn: 30 €
  • Stornierung weniger als 72 Stunden vor Ausleihbeginn: 50 €

Bei Nichterscheinen zum vereinbarten Abholtermin ohne vorherige Stornierung wird mindestens eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben.

Unabhängig von den Pauschalen ist der Verleiher berechtigt, einen darüberhinausgehenden tatsächlich entstandenen Aufwand oder Schaden, insbesondere bei blockiertem Material, entgangenem Verleih, zusätzlichem Personalaufwand oder besonderen Bereitstellungskosten, geltend zu machen.

Bereits hinterlegte Kautionen können zur Verrechnung offener Stornogebühren oder Kosten verwendet werden.

14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

15 Anerkennung der Verleihbedingungen

Mit Übernahme des Materials erkennt der Ausleiher diese Verleihbedingungen an.